Allgemeine Geschäftsbedingungen

Vor dem Inkrafttreten des AGB-Gesetzes ist die Wirksamkeit von Lieferungsverträgen überwiegend unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Beschränkung des Gastwirtrechts geprüft worden, zudem wurde der Maßstab von Treu und Glauben herangezogen.
 
Sowohl vor dem Inkrafttreten als auch nach der Anwendbarkeit des AGB-Gesetzes ist die Wirksamkeit eines Vertrages unter Würdigung sämtlicher schutzwürdiger Interessen beider Vertragspartner nach dem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Motiv und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter des Vertrages zu prüfen.
 
Eine Unwirksamkeit des Vertrages kann sich bereits aus einer unzulässigen Dauer der Bezugsbindung des Vertragspartners ergeben, mangels ordnungsgemäßer Widerrufbelehrung des Verbrauchers, aufgrund unklarer oder überraschender Klauseln.
 
Bei der Koppelung verschiedener Verträge, beispielsweise der Darlehensgewährung mit der Bezugsbindung oder einem Inventarkaufvertrag ist zudem zu beachten, dass, sofern ein Widerrufrecht besteht, die Widerrufbelehrung sich auf einen Widerruf so genannter verbundener Verträge bezieht.
 
Vor dem Vertragsabschluss ist zu überprüfen, ob es sich bei dem Vertragspartner um einen Verbraucher bzw. einen dem Verbraucher gleichgestellten Existenzgründer oder einem Unternehmer handelt. Falls der Vertragspartner Verbraucher ist, hat diese erheblichen Einfluss auf die Vertragsgestaltung.
 
Insbesondere bei Verbrauchern ist darauf zu achten, dass keine unzulässigen Klauseln in den AGB verwendet werden, beispielsweise ist es nicht zulässig, Schadensersatzklauseln bei Fremdbezug zusätzlich zu einer Maßlosabrede bei Minderbezug mit einem Verbraucher zu vereinbaren, wobei diese Vereinbarung auch mit einem Unternehmer nicht unproblematisch ist.
 
Die Vereinbarung einer Vertragsstrafe wegen Fremdbezugs mit einem Verbraucher ist grundsätzlich nicht zulässig.
 
 
drtm-pplc 2012-05-21 wid-327 drtm-bns 2012-05-21