Berechnung des Pflichtteils

Für die Berechnung des Pflichtteilsanspruchs wird der Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Todes zu Grunde gelegt. Dabei kommt es nicht auf Wertangaben des Erblassers, beispielsweise in einem Testament, an, sondern auf die tatsächlichen Werte des Vermögens zum Zeitpunkt des Erbfalls. Dem Pflichtteilsberechtigten steht insoweit gegen die Erben ein Auskunftsanspruch zu, da er ansonsten ohne die Auskunft mangels eigener Kenntnis über das Vermögen oftmals nicht in der Lage wäre, seinen Pflichtteil zu berechnen. Dazu kann der Pflichtteilsberechtigte die Vorlage eines geordneten und übersichtlichen Verzeichnisses verlangen.
 
Der Pflichtteilsberechtigte muss sich das, was ihm zu Lebzeiten durch den Erblasser zugewandt wurde, anrechnen lassen, wenn der Erblasser zum Zeitpunkt der Schenkung dies ausdrücklich so bestimmt hat und der Erblasser dem Pflichtteilsberechtigten diese Anrechnungsbestimmung vor oder spätestens bei der Zuwendung/Schenkung mitgeteilt hat.
 
drtm-pplc 2012-05-21 wid-279 drtm-bns 2012-05-21